Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1.2 Richtlinien für die Erteilung von Verwarnungen

1.2.1
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist eine Verwarnung zu erteilen. Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn zur angemessenen Ahndung des Verstoßes eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreicht.

1.2.2
Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig anzusehen ist, muss aufgrund einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden, für die die Bedeutung der Handlung und der Grad der Vorwerfbarkeit maßgebend sind. Anhaltspunkte für die Geringfügigkeit der Handlung können sein:

  • geringe Dauer,

  • keine Verkehrsbehinderung,

  • Art, Größe, Ladung des Fahrzeugs,

  • unwesentliches Über- oder Unterschreiten einer zeitlichen, räumlichen oder sonstigen Grenze.

1.2.3
Die Erteilung einer Verwarnung ist ausgeschlossen:

  • bei vorsätzlichem Handeln, Dulden oder Unterlassen

  • bei Gefährdung oder Schädigung eines

  • anderen, ausgenommen in geringfügigen Fällen

  • bei erheblicher Verkehrsbehinderung

  • bei grob verkehrswidrigem Verhalten

  • bei rücksichtslosem Verhalten

  • bei Erzielen eines erheblichen Gewinns

  • in den Fällen, in denen der Katalog ausschließlich ein Bußgeld vorsieht.

Hiervon kann die zuständige Verwaltungsbehörde in bestimmten Einzelfällen abweichen.

1.2.4
Die im Katalog für das Verwarnungsgeld festgesetzten Beträge sind verbindlich. Ausnahmsweise können bei Verwarnungsgeldern die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden.

1.2.5
Sind durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen worden, bei denen Verwarnungsgeld zu erheben ist, so wird nur das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder erhoben.

1.2.6
Sind durch mehrere Handlungen mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder ist gegen dieselbe Vorschrift mehrmals verstoßen worden, so ist wegen jedes Verstoßes eine Verwarnung zu erteilen.

1.2.7
In den Fällen der Nummern 1.2.5 und 1.2.6 kann eine Verwarnung jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

Stand: 01. Juli 2015