Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1.3 Richtlinien für die Erteilung von Bußgeldbescheiden

1.3.1
Bei Ordnungswidrigkeiten, die im nachfolgenden Katalog aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen.

1.3.2
Die im Katalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und mittleren geregelten Verhältnissen ausgehen; dies gilt für Rahmensätze entsprechend.

1.3.3
Die Regelsätze erhöhen sich

  • um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt worden ist,

  • um mindestens 50 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet und geschädigt worden ist,

  • um mindestens 25 %, wenn der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung oder eine Schädigung enthält und eine Schädigung oder eine Gefährdung hinzutritt,

  • um mindestens 50 %, wenn der Schiffsführer eines Gefahrguttransportes Vorschriften über das Begegnen, Wenden, Überholen oder über angepasste Geschwindigkeit nicht beachtet, soweit hierfür nicht Sondertatbestände bestehen,

  • um mindestens 30 % bis zu 100 % bei vorsätzlichem Handeln.

1.3.4
Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden. Dieser ist im Regelfall angemessen zu erhöhen.

1.3.5
Werden durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestände oder wird dadurch derselbe Tatbestand mehrfach verwirklicht, so wird wegen jeder Tat eine Geldbuße festgesetzt.

1.3.6
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden.

1.3.7
Kommt es zu einer Anzeige, weil der Betroffene mit einer Verwarnung nicht einverstanden ist, kommt auch eine Geldbuße in Höhe des Verwarnungsgeldes in Betracht.

1.3.8
Bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen bei Einhaltung der Vorschriften ist das Opportunitätsprinzip zu beachten. Der für den Regelfall bestimmte Betrag kann unterschritten werden.

Stand: 01. Juli 2015