Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

32.100000 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 9 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
5
Verwar-nungs-geld
Euro
6
Geld-buße
Euro
7
32.110000Verstoß gegen die Grundregeln über das Verhalten im Verkehr3 Absatz 1 Satz 1JAbsatz 1 Nummer 1------
32.111000ohne Gefährdung35150
32.112000mit Gefährdung---200
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 9 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
5
Verwar-nungs-geld
Euro
6
Geld-buße
Euro
7
32.120000Führen eines Fahrzeugs oder ausüben einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes trotz körperlicher oder geistiger Mangel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, die die sichere Führung des Fahrzeugs ohne die sichere Ausübung der Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindern3 Absatz 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 2---750 bis 2 500
32.130000Führen eines Fahrzeugs oder ausüben einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes trotz 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr im Blut3 Absatz 4Sch
B
Absatz 1 Nummer 2a---750 bis 2 500
32.140000Zu sich nehmen von alkoholischen Getränken während der Fahrt oder stehen unter der Wirkung solcher Getränke bei Dienstantritt3 Absatz 5Sch
B
Absatz 1 Nummer 2b---750 bis 2 500
32.150000Verstoß gegen die Beratungspflicht als Seelotse4 Absatz 2LAbsatz 1 Nummer 3---150
32.160000Nicht bestimmen eines verantwortlichen Fahrzeugführers bei Vorhandensein mehrerer zur Führung des Fahrzeugs berechtigter Personen4 Absatz 4BAbsatz 1 Nummer 435100
32.170000Unerlaubtes Befahren von Sicherheitszonen7 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 555250

Stand: 01. Juli 2015