Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

32.200000 Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der KVR
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 9 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
32.201000Nicht einhalten eines gehörigen Ausgucks5Sch
B
Absatz 1 Nummer 625150
32.202000Nicht einhalten einer sicheren Geschwindigkeit6Sch
B
Absatz 1 Nummer 755250
32.203000Verstoß gegen eine Vorschrift über die Feststellung der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes, insbesondere eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage nicht gehörig zu gebrauchen7Sch
B
Absatz 1 Nummer 855250
32.204000Verstoß gegen Vorschriften über Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen8Sch
B
Absatz 1 Nummer 935250
32.205000Nicht beachten des Rechtsfahrgebots in einem engen Fahrwasser9 Buchstabe aSch
B
Absatz 1 Nummer 1035150
32.206000Behinderung der Durchfahrt eines Fahrzeugs, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann, durch
  • ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge,
  • ein Segelfahrzeug,
  • ein fischendes Fahrzeug,
  • ein das enge Fahrwasser oder die Fahrrinne querendes Fahrzeug
9 Buchstabe b bis dSch
B
Absatz 1 Nummer 1035250
32.207000Verstoß gegen Überholvorschriften für das sichere Überholen in einem engen Fahrwasser oder in einer Fahrrinne9 Buchstabe eSch
B
Absatz 1 Nummer 1035175
32.208000Verstoß gegen Vorschriften über das Verhalten bei der Annäherung an Krümmungen, einem Abschnitt eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischenliegendes Sichthindernis verdeckt sein können9 Buchstabe fSch
B
Absatz 1 Nummer 1025100
32.209000Unzulässiges Ankern in einem engen Fahrwasser9 Buchstabe gSch
B
Absatz 1 Nummer 10---250
32.210000Verstoß gegen die Vorschrift über die Benutzung des entsprechenden Einbahnweges in der allgemeinen Verkehrsrichtung10 Buchstabe b (i)Sch
B
Absatz 1 Nummer 11---750
32.211000Verstoß gegen die Vorschrift über das Klarhalten von der Trennlinie oder der Trennzone10 Buchstabe b (ii)Sch
B
Absatz 1 Nummer 11---150
32.212000Verstoß gegen die Vorschriften über das Ein- und Auslaufen in das bzw. aus dem Verkehrstrennungsgebiet10 Buchstabe b (iii)Sch
B
Absatz 1 Nummer 11---150
32.213000Verstoß gegen die Vorschriften über das Queren von Einbahnwegen10 Buchstabe cSch
B
Absatz 1 Nummer 11---200 bis 500
32.214000Verstoß gegen die Vorschriften über das Befahren von Küstenverkehrszonen vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebietes sicher befahren kann10 Buchstabe d (i) Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 1125250
32.215000Verstoß gegen die Vorschriften über das Einlaufen in die Trennzone oder des Überfahrens einer Trennlinie10 Buchstabe eSch
B
Absatz 1 Nummer 11---150
32.216000Verstoß gegen die Vorschrift über das Verhalten im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete10 Buchstabe fSch
B
Absatz 1 Nummer 11---150
32.217000Verstoß gegen die Vorschrift über das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs10 Buchstabe gSch
B
Absatz 1 Nummer 11---500
32.218000Verstoß gegen die Vorschrift über das Verhalten bei Nichtbenutzung des Verkehrstrennungsgebietes10 Buchstabe hSch
B
Absatz 1 Nummer 11---100
32.219000Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Fahrzeugen durch fischende Fahrzeuge auf dem Einbahnweg10 Buchstabe iSch
B
Absatz 1 Nummer 11---250
32.220000Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Maschinenfahrzeugen durch Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder Segelfahrzeuge10 Buchstabe jSch
B
Absatz 1 Nummer 11---250
32.221000Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen von Segelfahrzeugen untereinander12Sch
B
Absatz 1 Nummer 1225250
32.222000Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen beim Überholen13Sch
B
Absatz 1 Nummer 1325250
32.223000Verstoß gegen die für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebene Pflicht, bei entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen den Kurs nach Steuerbord so zu ändern, dass sie einander an Backbordseite passieren14Sch
B
Absatz 1 Nummer 14---250
32.224000Verstoß gegen die Ausweichpflicht von Maschinenfahrzeugen auf kreuzenden Kursen15Sch
B
Absatz 1 Nummer 15---250
32.225000Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Ausweichpflichtigen16Sch
B
Absatz 1 Nummer 16---250
32.226000Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Kurshalters17Sch
B
Absatz 1 Nummer 17---250
32.227000Verstoß gegen die Ausweichpflicht18 Buchstabe a, b, cSch
B
Absatz 1 Nummer 18---250
32.228000Verstoß gegen die Vorschrift über die Vermeidung einer Behinderung der sicheren Durchfahrt für ein tiefgangbehindertes Fahrzeug18 Buchstabe d (i)Sch
B
Absatz 1 Nummer 18---375
32.229000Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht, als tiefgangbehindertes Fahrzeug mit besonderer Vorsicht zu navigieren18 Buchstabe d (ii)Sch
B
Absatz 1 Nummer 18---375
32.230000Verstoß gegen die Vorschriften über das Verhalten bei verminderter Sicht19Sch
B
Absatz 1 Nummer 19---500
32.231000Nichtbefolgung der Vorschriften über die Führung von Lichtern bei jedem Wetter20 Buchstabe a, cSch
B
Absatz 1 Nummer 202575
32.232000Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang20 Buchstabe bSch
B
Absatz 1 Nummer 2055125
32.233000Führen und zeigen von Lichtern, die mit den vorgeschriebenen Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern20 Buchstabe bSch
B
Absatz 1 Nummer 2025100
32.234000Nicht befolgen der Regeln über das Zeigen von Signalkörpern am Tage20 Buchstabe a, dSch
B
Absatz 1 Nummer 2025100
32.235000Abweichen der zu führenden und zu zeigenden Lichter und Signalkörper von den in der Anlage I vorgeschriebenen Normen20 Buchstabe eSch
B
Absatz 1 Nummer 2125100
32.236000Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung von Lichtern mit den vorgeschriebenen Mindesttragweiten22Sch
B
Absatz 1 Nummer 2225100
32.237000Nicht führen der für ein Maschinenfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter23 Buchstabe aSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.238000Nicht führen des gelben Rundumlichtes als Funkellicht bei einem Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert23 Buchstabe bSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.239000Nicht führen des roten Rundumlichtes als Funkellicht bei einem Bodeneffektfahrzeug, bei Start, Landung und oberflächennahem Flug23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe cSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.240000Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter bei einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 m Länge23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe d (i)Sch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.241000Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter bei einem Maschinenfahrzeug von weniger als 7 m Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe d (ii)Sch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.242000Nicht führen der für schleppende und schiebende Maschinenfahrzeuge sowie geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper24 Buchstabe a bis fSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.243000Nicht führen der für schwer erkennbare, teilweise getauchte geschleppte Fahrzeuge oder schwer erkennbare, teilweise getauchte geschleppte Gegenstände oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände vorgeschriebenen Lichter24 Buchstabe gSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.244000Unterlassen der vorgeschriebenen Maßnahmen bei Schleppen von Fahrzeugen oder Gegenständen, die die vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen können24 Buchstabe hSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.245000Unterlassen der vorgeschriebenen Maßnahmen bei Verwendung eines üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetzten Fahrzeugs, das aus einem vertretbaren Grund die vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen kann24 Buchstabe i Satz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.246000Nicht führen der für ein Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter25 Buchstabe a bis cSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.247000Verstoß gegen das Gebot, eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne zur Hand zu halten und rechtzeitig zu zeigen (Segelfahrzeug von weniger als 7 m Länge sowie Fahrzeug unter Ruder)25 Buchstabe dSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.248000Nicht führen des für ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, vorgeschriebenen Signalkörpers25 Buchstabe eSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.249000Nicht führen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper26 Buchstabe a bis cSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.250000Unberechtigtes Führen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper26 Buchstabe eSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.251000Nicht führen der für ein manövrierunfähiges Fahrzeug vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper27 Buchstabe aSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.252000Nicht führen der für ein manövrierbehindertes Fahrzeug vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper, ausgenommen Fahrzeuge beim Minenräumen27 Buchstabe bSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.253000Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper durch ein schleppendes Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen27 Buchstabe cSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.254000Nicht führen der bei Behinderung für ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper27 Buchstabe dSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.255000Nicht führen der für ein Fahrzeug bei Taucherarbeiten vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper, dessen Größe es unmöglich macht, die unter Buchstabe d vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zu führen27 Buchstabe eSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.256000Nicht führen oder unrichtiges Führen der für Fahrzeuge beim Minenräumen zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper27 Buchstabe fSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.257000Nicht führen der für ein Fahrzeug im Lotsdienst vorgeschriebenen Lichter und unberechtigtes Führen dieser Lichter29 Buchstabe a, bSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.258000Nicht führen der für ein Fahrzeug vor Anker oder auf Grund vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper30 Buchstabe a bis eSch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.259000Nicht führen der für ein Wasserflugzeug vorgeschriebenen Lichter31Sch
B
Absatz 1 Nummer 2035100
32.260000Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalanlagen33 Buchstabe aSchAbsatz 1 Nummer 2355150
32.261000Mitführen von Schallsignalanlagen, die nicht den Bestimmungen der Anlage III entsprechen33 Buchstabe aSch
B
Absatz 1 Nummer 2335100
32.262000Fehlende oder nicht ausreichende Schallsignalgeräte auf Fahrzeugen von weniger als 12 m Länge33 Buchstabe bSch
B
E
Absatz 1 Nummer 2335100
32.263000Nicht abgeben der für Fahrzeuge vorgeschriebenen Manöver- und Warnsignale34Sch
B
Absatz 1 Nummer 2435100
32.264000Nicht abgeben der bei verminderter Sicht vorgeschriebenen Schallsignale35 Buchstabe a bis jSch
B
Absatz 1 Nummer 2435100
32.265000Abgeben von Aufmerksamkeitssignalen, die mit anderen Signalen verwechselt werden können oder andere Fahrzeuge verwirren36Sch
B
Absatz 1 Nummer 2535100
32.266000Nicht benutzen oder nicht zeigen der bei Hilfsanforderungen im Notfall in der Anlage IV beschriebenen Notzeichen37Sch
B
Absatz 1 Nummer 2635100
32.267000Zeigen und verwenden von Notzeichen der Anlage IV, obwohl ein Notfall nicht vorliegt oder verwenden von Signalen, die mit Notzeichen verwechselt werden könnenAnlage IV Nummer 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 27---500

Stand: 01. Juli 2015