Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

33.200000 Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der EmsSchEV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 14 EmsSchEV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
33.201000Verstoß gegen die Grundregeln über das Verhalten im Verkehr3 Absatz 1 Satz 1JAbsatz 1 Nummer 1------
33.201100ohne Gefährdung35150
33.201200mit Gefährdung---200
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der EmsSchEV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 14 EmsSchEV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
33.202000Führen eines Fahrzeugs oder ausüben einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes, Fahren mit einem Wassermotorrad, Kite- oder Segelsurfbrett trotz körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, die die sichere Führung des Fahrzeugs oder die sichere Ausübung der Tätigkeiten des Brücken, Decks- oder Maschinendienstes behindern3 Absatz 3Sch
B
Absatz 2 Nummer 1---750 bis 2 500
33.203000Führen eines Fahrzeugs oder ausüben einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes, Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Segelsurfbrett trotz 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr im Blut3 Absatz 4Sch
B
Absatz 2 Nummer 2---750 bis 2 500
33.204000Zu sich nehmen von alkoholischen Getränken während der Fahrt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke stehen3 Absatz 5Sch
B
Absatz 2 Nummer 3---750 bis 2 500
33.205000Verstoß gegen die Beratungspflicht als Seelotse4 Absatz 2LAbsatz 2 Nummer 4---150 bis 300
33.206000Nicht befolgen der durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen5 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 225150
33.207000Beschädigen oder beeinträchtigen der Erkennbarkeit von Schifffahrtszeichen5 Absatz 3JAbsatz 2 Nummer 525100
33.208000Verwendung nicht ordnungsgemäßer Schallsignalanlagen6 Absatz 1 Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 335100
33.209000Verwendung nicht zugelassener Positionslaternen;
Verwendung nicht elektrisch betriebener Positionslaternen
7 Absatz 2
7 Absatz 3 Satz 1
Sch
B
Absatz 1 Nummer 435100
33.210000Keine Sorge für eine unverzügliche sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz der vorgeschriebenen Positionslaternen tragen7 Absatz 6 Satz 2Sch
E
Absatz 2 Nummer 735100
33.211000Führen nicht ordnungsgemäßer Seitenlichter8 Absatz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 535100
33.212000Fehlerhaftes Durchfahren von Brücken9 Absatz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 625100
33.213000Nicht beachten einer vollziehbaren schifffahrtspolizeilichen Verfügung11 Absatz 1JAbsatz 2 Nummer 8---200 (400, wenn Weiterfahrverbot)

Stand: 01. Juli 2015