Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

33.400000 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 10 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
33.401000Verstoß gegen die Verpflichtung, den Anordnungen der beauftragten Stellen Folge zu leisten2 Absatz 1 Satz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 1---500
33.402000Verstoß gegen die Verpflichtung, der Anforderung durch das in Seenot befindliche Schiff oder der Such- und Rettungsdienste nachzukommen, mit größter Geschwindigkeit den in Seenot befindlichen Personen zu Hilfe zu eilen2 Absatz 3 Satz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 1---500
33.403000Zuwiderhandlung gegen das Gebot, die Gründe für Unterlassen einer Hilfeleistung bei Seenot in das Schiffstagebuch einzutragen und den betreffenden Such- und Rettungsdienst zu unterrichten2 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 2---75
33.404000Unterlassen der Beistandsleistung nach einem Schiffszusammenstoß6 Absatz 1, 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 3---250
33.405000Unbefugtes Fortsetzen der Fahrt nach einem Schiffszusammenstoß6 Absatz 2 Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 4---100
33.406000Verstoß gegen das Gebot, den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen vor Fortsetzung der Fahrt nach einem Schiffsunfall ihren Namen und ihre Anschrift sowie Name, Unterscheidungssignal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen des Schiffes mitzuteilen6 Absatz 2 Satz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 4---75
33.407000Nicht eintragen der Gründe dafür, den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen vor Fortsetzung der Fahrt nach einem Schiffsunfall nicht ihren Namen und ihre Anschrift sowie Name, Unterscheidungssignal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen des Schiffes mitzuteilen, in das Schiffstagebuch oder Unterlassen der Unterrichtung der Hafenverwaltung des nächsten Anlaufhafens von diesen Gründen6 Absatz 2 Satz 3, 4Sch
B
Absatz 1 Nummer 4---75
33.408000Nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgeben einer Meldung an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung oder an die zuständige Verkehrszentrale7 Absatz 1, Absatz 2a Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 5---75
33.409000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben einer Meldung an die zuständige Verkehrszentrale, dass sich nach einem Seeunfall ein Wrack in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet7b Absatz 1 Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 5a---75
33.410000Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Beseitigung eines Wracks7cEAbsatz 1 Nummer 5b---500
33.411000Verstoß gegen das Gebot, die Vorschriften Schiffswegeführung anzuwenden8 Absatz 1 Satz 1Sch
B
Absatz 1 Nummer 6---75
33.412000Verstoß gegen das Gebot, das Nichtanwenden dieser Vorschriften einzutragen8 Absatz 1 Satz 3Sch
B
Absatz 1 Nummer 6---75
33.413000Verstoß gegen das Gebot über Schiffsmeldesysteme8 Absatz 2Sch
B
Absatz 1 Nummer 7---75

Stand: 01. Juli 2015