33.500000 Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV)
lfd. Nummer 1 | Tatbestand 2 | Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Absatz 1 AnlBV i. V. m. der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 AnlBV 3 | Betroffener 4 | Ordnungswidrigkeit nach § 3 AnlBV 5 | Verwar- nungs- geld Euro 6 | Geld- buße Euro 7 |
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33.501000 | Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr | Nummer 2.1.1 | Betreiber (1) Agent (2) Sch (3) Die Auswahl eines Betroffenen sollte in der oben genannten Reihenfolge stattfinden | Absatz 1 | 35 | 200 |
33.502000 | Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung nach Einlaufen und nach Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle | Nummer 2.1.2 | Betreiber (1) Agent (2) Sch (3) Die Auswahl eines Betroffenen sollte in der oben genannten Reihenfolge stattfinden | Absatz 1 | 35 | 200 |
33.503000 | Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG | Nummer 2.2.1 | Betreiber (1) Agent (2) Sch (3) Die Auswahl eines Betroffenen sollte in der oben genannten Reihenfolge stattfinden | Absatz 1 | 35 | 200 |
33.504000 | Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG (erweiterte Hafenstaatkontrolle) | Nummer 2.2.2 | Betreiber (1) Agent (2) Sch (3) Die Auswahl eines Betroffenen sollte in der oben genannten Reihenfolge stattfinden | Absatz 1 | --- | 5 000 |
Stand: 01. Juli 2015