Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

33.500000 Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Absatz 1 AnlBV i. V. m. der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 AnlBV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 3 AnlBV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
33.501000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den SchiffsverkehrNummer 2.1.1Betreiber (1)
Agent (2)
Sch (3)

Die Auswahl eines Betroffenen sollte in der oben genannten Reihenfolge stattfinden
Absatz 135200
33.502000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung nach Einlaufen und nach Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die HafenstaatkontrolleNummer 2.1.2Betreiber (1)
Agent (2)
Sch (3)

Die Auswahl eines Betroffenen sollte in der oben genannten Reihenfolge stattfinden
Absatz 135200
33.503000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EGNummer 2.2.1Betreiber (1)
Agent (2)
Sch (3)

Die Auswahl eines Betroffenen sollte in der oben genannten Reihenfolge stattfinden
Absatz 135200
33.504000Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG (erweiterte Hafenstaatkontrolle)Nummer 2.2.2Betreiber (1)
Agent (2)
Sch (3)

Die Auswahl eines Betroffenen sollte in der oben genannten Reihenfolge stattfinden
Absatz 1---5 000

Stand: 01. Juli 2015