Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

34.100000 Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der SchSV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 14 SchSV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
34.100100Verstoß gegen die Vorführungspflicht9 Absatz 4 Satz 1JAbsatz 1 Nummer 1a Buchstabe a---1 000 bis 12 500
34.100200Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen eines Mangels9 Absatz 4 Satz 3JAbsatz 1 Nummer 1a Buchstabe b---250 bis 5 000
34.100300Unterlassen des unverzüglichen Veranlassens der sachgemäßen Instandsetzung bei wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den - auch im Bauzustand - zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig die Unwirksamkeit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen13 Absatz 1 Nummer 1EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a---500 bis 10 000
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der SchSV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 14 SchSV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
34.100400Unterlassen der Verpflichtung dafür zu sorgen, dass auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden sind:13 Absatz 1 Nummer 2EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b------
34.100410a.
die für die jeweiligen Seereisen erforderlichen amtlichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern
13 Absatz 1 Nummer 2EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b---100 bis 2 500
34.100420b.
die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft herausgegebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicherheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshandbuches, der Schautafeln mit der Darstellung von Manövrierinformationen und Lotsenversetzeinrichtungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der Fahrtbeschränkungen
13 Absatz 1 Nummer 2EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b---100 bis 2 500
34.100430c.
die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie herausgegebenen Nachrichten für Seefahrer des laufenden und der zwei vorangegangenen Jahre bei Reiseantritt
13 Absatz 1 Nummer 2EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b---75 bis 1 250
34.100440d.
die für die jeweiligen Schiffe im Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten Veröffentlichungen auf Schiffen, die von den Anforderungen nach Buchstabe b und c ausgenommen sind
13 Absatz 1 Nummer 2EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b---75 bis 500
lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der SchSV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 14 SchSV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
34.100500Unterlassen des Aufbewahrens der Seetagebücher nach Maßgabe des Abschnitts B II Nummer 6 der Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung13 Absatz 1 Nummer 3EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe c---250
34.100600Unterlassen des Mitführens der Seetagebücher13 Absatz 1 Nummer 3EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe c---150
34.100700Nicht dafür sorgen, dass ein gültiges Schiffssicherheitszeugnis oder eine gültige Prüfbescheinigung vorhanden ist13 Absatz 1 Nummer 4EAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe d---1 000 bis 12 500
34.100800Überschreiten des Mindestfreibord durch Schiffe unter der Bundesflagge; das gilt auch für Schiffe unter ausländischer Flagge13 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2---500 bis 12 500
34.100900Nicht einhalten der Mindeststabilität durch Schiffe unter der Bundesflagge; das gilt auch für Schiffe unter ausländischer Flagge13 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2---1 000 bis 12 500
34.101000Unterlassen des Stauens der Decksladung in einer Weise, dass Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben; das gilt auch für Schiffe unter ausländischer Flagge13 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe c i. V. m. Absatz 2---100
34.102000Nicht erfüllen der Anforderungen an die Sicht, wie sie in Kapitel V Regel 22 der Anlage zu SOLAS vorgeschrieben sind; das gilt auch für Schiffe unter ausländischer Flagge13 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe d i. V. m. Absatz 2---250
34.102100Unterlassen des in Betrieb halten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems - AIS -13 Absatz 2 Nummer 4aSchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe e---500
34.103000Unterlassen des Anbringens von Laufplanken und Schutzgeländern oder Strecktauen auf der Decksladung13 Absatz 2 Nummer 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe f---100
34.104000Unterlassen des Anbringens von Schutzgeländern oder Strecktauen auf der Decksladung bei Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt wurde13 Absatz 2 Nummer 6SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe g---100
34.105000Unterlassen des wetterdichten Verschließens von Ladeluken; das gilt auch für Schiffe unter ausländischer Flagge13 Absatz 2 Nummer 7 i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe h i. V. m. Absatz 2---250 bis 12 500
34.106000Befördern von Getreide als Schüttgutladung ohne Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der Anlage zu SOLAS; das gilt auch für Schiffe unter ausländischer Flagge13 Absatz 2 Nummer 8 i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe i i. V. m. Absatz 2---1 000 bis 5 000
34.107000Unterlassen ausreichender Vorkehrungen für den Wachdienst im Sinne der Regel VIII/2 Absatz 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen13 Absatz 2 Nummer 9SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe j---500
34.108000Überschreiten der amtlich zugelassenen Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Personen13 Absatz 2 Nummer 10SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe k---100 bis 2 500
34.109000Verstoß gegen das Mitführen der Seetagebücher oder das Unterlassen von unverzüglichen Eintragungen in den Seetagebüchern aller Vorkommnisse an Bord, die von besonderer Bedeutung sind13 Absatz 2 Nummer 11SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe l---1 000 bis 10 000
34.110000Nicht mitführen oder nicht vorlegen des vorgeschriebenen Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung; das gilt auch für Schiffe unter ausländischer Flagge13 Absatz 2 Nummer 12 i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe m---250
34.120000Unterlassen der Eintragung der Änderung des Nutzungszwecks zu Beginn jeder Reise auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Verwendungszwecke ausgestellt worden sind; das gilt auch für Schiffe unter ausländischer Flagge13 Absatz 2 Nummer 13 i. V. m. Absatz 5SchAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe n---500
34.130000Unterlassen der Besetzung des Ruders bei hoher Verkehrsdichte, bei verminderter Sicht oder wenn die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Umstände es erfordern;
Während der Benutzung der Selbststeueranlage nicht sicherstellen, dass sofort auf Handsteuerung übergegangen werden kann oder sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufhält
13 Absatz 3 Nummer 1WachoffizierAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a---500
34.140000Unterlassen der Besetzung des Ausgucks bei der Fahrt im Revier sowie in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang13 Absatz 3 Nummer 2WachoffizierAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe b---150
34.150000Unterlassen des Überwachens der Ausführung der Ruder- und Maschinenkommandos sowie des Ankermanövers13 Absatz 3 Nummer 3WachoffizierAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe c---250
34.160000Unterlassen der regelmäßigen Überprüfung des Kurses, der Position oder Geschwindigkeit oder nicht verwenden einer Navigationshilfe13 Absatz 3 Nummer 4WachoffizierAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe d---1 000
34.170000Unterlassen des Einrichtens eines sicheren technischen Wachdienstes13 Absatz 4Leiter MaschinenanlageAbsatz 1 Nummer 4---500
34.180000Betreiben von mobilem Seefunkdienst bei einer Seefunkstelle oder von mobilem Seefunkdienst über Satellit ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis13 Absatz 4aJAbsatz 1 Nummer 5---

500 (Berufsschifffahrt)

150 (Sportschifffahrt)

34.190000Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung oder Auflage; das gilt auch für Schiffe unter einer ausländischen Flagge10 Absatz 1JAbsatz 1 Nummer 6 i. V. m. Absatz 2---1 000 bis 25 000

Stand: 01. Juli 2015