Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

36.210000 Gesetz über das Seelotswesen (SeeLG)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ des SeeLG
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 47 SeeLG
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
36.211000Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung oder eine vollziehbare Auflage aufgrund einer Rechtsverordnung4 Absatz 4, 5
5 Absatz 1 Nummer 3, 5
43 Absatz 3, 5
LAbsatz 1 Nummer 7---200
36.212000Unbefugte Ausübung der Lotstätigkeit auf Revieren und auf nicht zum Revier gehörenden Seeschifffahrtsstraßen7, 42 Absatz 1JAbsatz 1 Nummer 1---500
36.213000Verweigerung der Beratung des Kapitäns23 Absatz 1 Satz 1LAbsatz 1 Nummer 2---500
36.214000Ausüben der Lotstätigkeit trotz Behinderung in der sicheren Ausübung der Beratung infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel23 Absatz 4LAbsatz 1 Nummer 2a---1 500 bis 2 500
36.215000Zu sich nehmen von alkoholischen Getränken während der Beratung oder stehen unter der Wirkung solcher Getränke23 Absatz 5LAbsatz 1 Nummer 2b---1 500 bist 2 500
36.216000Vorzeitige Beendigung der Lotstätigkeit auf dem Revier24 Absatz 1LAbsatz 1 Nummer 3---250
36.217000Nicht nutzen der gebotenen technischen Hilfsmittel25 Absatz 2 Satz 1LAbsatz 1 Nummer 4---150
36.218000Verstoß gegen eine Mitteilungs-, Berichts-, Auskunfts- oder Unterrichtungspflicht26 Absatz 1, 2LAbsatz 1 Nummer 5---250
36.219000Fordern, sichversprechenlassen oder annehmen anderer als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder45 Absatz 5LAbsatz 1 Nummer 6---250

Stand: 01. Juli 2015