Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

41.000000 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ des WaStrG
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 50 WaStrG
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
41.100000Beseitigen von Schifffahrtshindernissen oder fortschaffen von Gegenständen von diesen, nachdem das Wasser- und Schifffahrtsamt erkennbar mit der Beseitigung begonnen hat30 Absatz 2JAbsatz 1 Nummer 355125 bis 500
41.200000Benutzen von Bundeswasserstraßen oder Errichten, Verändern oder Betreiben von Anlagen ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung31 Absatz 1JAbsatz 1 Nummer 45575 bis 2 500
41.300000Verstoß gegen eine in einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung erteilten Auflage31 Absatz 4JAbsatz 1 Nummer 455200 bis 1 000

41.400000 Nichtermöglichen von Überwachungsmaßnahmen

lfd.
Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ des WaStrG
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 50 WaStrG
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
41.410000Nicht gestatten des Betretens von Grundstücken, nicht zugänglich machen von Anlagen oder Einrichtungen oder nicht dulden von technischen Ermittlungen oder Prüfungen im Rahmen der Überprüfung des Erfüllens der Bedingungen oder Auflagen einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung33 Absatz 1JAbsatz 1 Nummer 5 Buchstabe a35250
41.420000Nicht zur Verfügung stellen der erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge im Rahmen der Überprüfung des Erfüllens der Bedingungen oder Auflagen einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung33 Absatz 1JAbsatz 1 Nummer 5 Buchstabe b35250
41.430000Nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilen von Auskünften im Rahmen der Überprüfung des Erfüllens der Bedingungen oder Auflagen einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung33 Absatz 1JAbsatz 1 Nummer 5 Buchstabe c35250
41.400000Setzen oder Betreiben von Schifffahrtszeichen ohne die erforderliche Genehmigung34 Absatz 2JAbsatz 1 Nummer 655250
41.500000Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift über die Ausgestaltung oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtungen oder Schifffahrtszeichen34 Absatz 4JAbsatz 1 Nummer 755250

Stand: 01. Juni 2023