Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

43.000000 Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung - WaStrBAV)

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der WaStrBAV
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 7 WaStrBAV
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
43.100000Verbotenes Benutzen von bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen, bundeseigener Ufergrundstücke oder Betriebswege2 Absatz 1 Satz 1JNummer 13575 bis 200
43.200000Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung2 Absatz 2JNummer 255100 bis 300
43.300000Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Auflage3 Absatz 2 Satz 2JNummer 355100 bis 500
43.400000Nicht Mitführen oder nicht oder nicht rechtzeitiges Aushändigen des Bescheids über eine Ausnahmegenehmigung3 Absatz 2 Satz 3JNummer 41050
43.500000Verstoß gegen das Verbot, im Bereich der Schleusenkammern, auf Schleusenplattformen, Schleusenbrücken, Schleusenstegen oder an Gefahrgutliegestellen zu rauchen, mit offenem Feuer oder mit glühenden Stoffen umzugehen5 Absatz 2JNummer 53575 bis 200

Stand: 16. Februar 2020