Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

44.000000 Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal, Regnitz, Altmühl, Donau und Regen mit ihren Nebenstrecken

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Verordnung
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 6 der Verordnung
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
44.100000Baden und Schwimmen in den festgelegten Badeverbotsbereichen2JNummer 11025 bis 50

44.2000000 Beschränkungen des Badens und Schwimmens

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Verordnung
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 6 der Verordnung
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
44.210000Zuwiderhandlung gegen das Verbot, näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern heranzuschwimmen3 Absatz 1JNummer 23550 bis 200
44.220000Zuwiderhandlung gegen das Verbot, näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper oder an Stränge von Schleppverbänden heranzuschwimmen3 Absatz 1JNummer 23550 bis 200
44.23000Zuwiderhandlung gegen das Verbot, in ausgewiesenen Strecken für Wasserski oder Wassermotorräder in einem Abstand von mehr als 10 m vom jeweiligen Ufer zu schwimmen oder zu baden3 Absatz 1JNummer 23550 bis 200

Stand: 01. Dezember 2021