Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

46.000000 Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg

lfd. Nummer
1
Tatbestand
2
Zuwiderhandlung gegen §§ der Verordnung
3
Betroffener
4
Ordnungswidrigkeit nach § 6 der Verordnung
5
Verwar-
nungs-
geld
Euro
6
Geld-
buße
Euro
7
46.100000Baden und Schwimmen in den festgelegten Badeverbotsbereichen2JNummer 110 bis 2525 bis 100
46.200000Beeinträchtigung des Kurses oder der Geschwindigkeit von Fahrzeugen3 Absatz 1JNummer 23550 bis 200
46.300000Erklettern oder Betreten von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder ihrer Festmacheeinrichtungen; sich Anhängen an diese3 Absatz 2 Nummer 1JNummer 22025 bis 100
46.400000Berühren von Schifffahrtszeichen oder ihrer Festmacheeinrichtungen3 Absatz 2 Nummer 2JNummer 23550 bis 200

Stand: 01. Dezember 2021