Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22

Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschluss des Dienstvertrags. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadenersatz wird hierdurch nicht berührt.

Stand: 01. Januar 1900