Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 120

Das Schiffsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt. Die Landesregierungen sind befugt, die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von diesen zu übertragen oder mit derselben da, wo die Führung der Register für Seeschiffe anderen Behörden obliegt, die letzteren zu betrauen.

Stand: 01. Januar 1990