Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 127

Das Gericht hat die Beteiligten zu den ihnen obliegenden Anmeldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Verhängung von Ordnungsstrafen in Betreff der Anmeldungen zum Handelsregister gelten.

Stand: 01. Januar 1900