Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8

(1) Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, dass das Schiff in fahrtüchtigem Zustand, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, sowie hinreichend bemannt ist, und dass die Schiffspapiere und Ladungsverzeichisse an Bord sind.

(2) Er hat für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu sorgen, dass das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Tragfähigkeit desselben und die jeweiligen Wasserstandsverhältnisse es gestatten.

(3) Wenn der Schiffer im Ausland die daselbst geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den darauf entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) (aufgehoben).

Stand: 01. September 1998