Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.

(2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland werden gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

  1. rechtsfähige Personengesellschaften, wenn die Mehrheit sowie der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,

  2. juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.

(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.

Stand: 01. Juli 2026