Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4

(1) Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.

(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder einen von dem Registergericht beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.

Stand: 01. Juli 2026