Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11

(1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die Flaggenbehörde einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge verleihen.

(2) Ist ein Seeschiff, das in ausländischem Eigentum steht und das nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, einem Ausrüster zur Bereederung überlassen, so kann die Flaggenbehörde dem Ausrüster für die Dauer der Überlassung die Befugnis zum Führen der Bundesflagge unter dem Vorbehalt des Widerrufs verleihen, wenn

  1. der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis gehört,

  2. ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,

  3. der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und

  4. fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht.

(3) Der Eigentümer nach Absatz 1 und der Ausrüster nach Absatz 2 haben alle Veränderungen der für die Verleihung der Flaggenführungsbefugnis nach den Absätzen 1 und 2 erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.

Stand: 01. Juli 2026