§ 23
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 15 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden
- die Unionsbürger und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
- die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gleichbehandelt.
Stand: 01. Juli 2026


