Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher

  1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder

  2. entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.

Stand: 01. Juli 2026