Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1, § 7a Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt,

  3. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

  4. entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt,

  5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Seeschiff einen dort genannten Namen in der dort genannten Weise führt,

  6. entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder

  7. entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdatendokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.

Stand: 01. Juli 2026