Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

  1. der Name des Schiffes;
    1. soweit erteilt, die in § 11 Absatz 1 Nummer 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);

  1. gegebenenfalls das von eimem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;

  2. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;

  3. der Bauort sowie das Datum des Stapallaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, dass dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

  4. der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;

  5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;

  6. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;

  7. die den Erwerb des Eigentums begründeten Tatsachen;

  8. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;

  9. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Fall auch der Zeitpunkt der Löschung;

  10. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, dass das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;

  11. die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmessbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nummer 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Messergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 vorzulegen.

Stand: 01. Januar 2013