Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5a

In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde

  1. eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzugestehen,

  2. glaubhaft darzulegen, dass die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist,

Stand: 01. Januar 2013