§ 7
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist
- für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,
- für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,
- für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster
zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.
Stand: 04. November 1994