Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9

Der Flaggenschein wird

  1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,

  2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,

  3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen

erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.

Stand: 15. Juli 1990