§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
- die nach § 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt,
- einer Vorschrift des § 8 Absatz 3 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 9 Absatz 1 oder 2 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt oder
- entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, über die Art und Weise der Flaggenführung zuwiderhandelt,
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- entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder die zusätzliche Markierung angebracht ist,
- entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder die zusätzliche Markierung angebracht ist,
- als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Absatz 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt,
- die in § 2 Absatz 3, § 7a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.
Stand: 01. Januar 2013