§ 17
§ 15 Absatz 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Stand: 15. Juni 1995
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
§ 15 Absatz 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Stand: 15. Juni 1995
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes