§ 19
§ 1 Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationaflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.
Stand: 23. Juli 1994
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§ 1 Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationaflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.
Stand: 23. Juli 1994
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