§ 22b
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.
Stand: 23. Juli 1994
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.
Stand: 23. Juli 1994
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes