Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14

(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.

(2) § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

Stand: 23. Juli 1994