§ 14
(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
(2) § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
Stand: 23. Juli 1994