§ 7a Anhörung
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
- das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- das Bundesinstitut für Risikobewertung,
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- das Robert-Koch-Institut,
- das Umweltbundesamt,
- das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
- das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.
Stand: 01. Januar 2020