Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren für die behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene. Soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist, sind die §§ 68 bis 75 der Binnenschiffspersonalverordnung entsprechend anzuwenden.

Stand: 06. Juli 2022