Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Prüfungsausschüsse

(1) Die mit der Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene nach § 59 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung beauftragten Industrie- und Handelskammern, die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve und die Industrie- und Handelskammer Magdeburg, bilden die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungsverfahren erforderlichen Prüfungsausschüsse.

(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht jeweils aus

  1. einem vorsitzenden Mitglied sowie

  2. zwei beisitzenden Mitgliedern,

die jeweils von der die Prüfung abnehmenden Industrie- und Handelskammer für die Dauer von längstens fünf Jahren berufen werden. In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.

Stand: 06. Juli 2022