§ 4 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die Industrie- und Handelskammern setzen Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Industrie- und Handelskammern sollen die zu prüfende Person unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt der zu prüfenden Person
- Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
 - die Art der Prüfung,
 - die Prüfungsdauer,
 - die Art der zugelassenen Hilfsmittel,
 - die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
 - die Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
 
bekannt.
Stand: 06. Juli 2022


