Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Vorbereitung der Prüfung

(1) Die Industrie- und Handelskammern setzen Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(2) Die Industrie- und Handelskammern sollen die zu prüfende Person unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt der zu prüfenden Person

  1. Ort und Zeitpunkt der Prüfung,

  2. die Art der Prüfung,

  3. die Prüfungsdauer,

  4. die Art der zugelassenen Hilfsmittel,

  5. die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,

  6. die Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

bekannt.

Stand: 06. Juli 2022