Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Grundsätze für die Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(3) Für die Prüfung ist eine Prüfungsgebühr nach Maßgabe der für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geltenden Gebührenregelungen zu entrichten.

(4) Die in § 7 genannten Zeitansätze sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende Arbeiten, insbesondere Erläuterungen zum Prüfungsablauf und zur Prüfungsbewertung sind nicht Bestandteil der Prüfungszeit.

(5) Vor Beginn der Prüfung ist die Identität der zu prüfenden Person festzustellen. Kann die Identität der zu prüfenden Person nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist die Person von der Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.

(6) Vor Beginn der Prüfung wird der zu prüfenden Person der Ablauf der Prüfung bekannt gegeben.

(7) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung gGmbH, für Prüfungen der behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene, oder von Teilen dieser Fragebogen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt.

Stand: 06. Juli 2022