Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9  Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in der Prüfung erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden.

(2) Die Auswertung der Prüfungsleistung erfolgt vorbehaltlich des Satzes 2 automatisiert über einen von den Industrie- und Handelskammern beauftragten Dienstleister. Der berufene Prüfungsausschuss behält sich vor, diese Auswertung jederzeit zu überprüfen.

(3) Die im Antwort-Wahl-Verfahren sind die gegebenen Antworten entweder mit richtig oder falsch zu bewerten. Eine richtig beantwortete Frage ist mit einem Punkt, eine falsch, mehrfach oder nicht beantwortete Frage mit null Punkten zu bewerten. Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.

Stand: 06. Juli 2022