Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12 Ergebnismitteilung

(1) Der Prüfungsausschuss hat sich die Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung aller Umstände zu eigen zu machen.

(2) Nach der Bewertung der Prüfungsleistung haben die Industrie- und Handelskammern die Bewertung der zu prüfenden Person schriftlich mitgeteilt.

(3) Bei bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person eine Prüfungsbescheinigung der die Prüfung abnehmende Industrie- und Handelskammer. Mit der Prüfungsbescheinigung kann die zu prüfende Person einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegenüber das Bestehen der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene nachweisen, um ein Befähigungszeugnis für Matrosen oder Matrosinnen, für Bootsleute oder für Steuerleute zu erwerben. Die Prüfbescheinigung gilt unbefristet.

(4) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person schriftlichen Bescheid der die Prüfung abnehmende Industrie- und Handelskammer über das Nichtbestehen der Prüfung.

Stand: 06. Juli 2022