§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.
Stand: 01. Juli 2024
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(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.
Stand: 01. Juli 2024
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