Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 5 - Bekanntgabe und Bescheinigung des Ergebnisses

§ 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 21 Ausstellung der Bescheinigung

§ 22 Einsichtnahme in prüfungsbezogene Daten

Stand: 18. Januar 2022