Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 1 - Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist

(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

  1. Kieler Förde

  2. Nord-Ostsee-Kanal

  3. Elbe unterhalb des Hamburger Hafens

  4. Weser

  5. Jade

  6. Ems unterhalb des Emder Hafens

  7. Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

  8. Unterwarnow

  9. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),

    seewärts begrenzt zwischen

    9.1
    Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26' 42'' Nord

    9.2
    Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee

    9.3
    Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken

  10. Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

Stand: 30. September 2022