Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

0. Aufsicht

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2017/2397 anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.

Personen, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen möchten, müssen die in den folgenden Abschnitten 0.1 bis 7.4 aufgeführten Befähigungen nachweisen, es sei denn, sie haben einen der folgenden Schritte durchgeführt:

  • ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;

  • eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind.

0.1 Navigation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) vorzuführen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).

  2. Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.

  3. Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.

  4. Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.

  5. Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.

2. das Kuppeln von Schubverbänden vorzuführen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.

  2. Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialen zu kuppeln und zu entkuppeln.

  3. Fähigkeit, die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.

  4. Fähigkeit, mit den am Kuppeln von Schubverbänden beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.

3. das Ankern vorzuführen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der für das Ankern eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.

  2. Fähigkeit, Ankermanöver vorzuführen: die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.

  3. Fähigkeit, die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.

  4. Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.

4. angemessene Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, die Besatzung des Fahrzeugs umgehend zu warnen und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.

  2. Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen.

  3. Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen vor- und durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen.

5. die verschiedenen Arten von Schleusen und Brücken in Bezug auf ihren Betrieb zu beschreiben;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnisse über Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusentoren, Pollern und Stufen usw.

  2. Fähigkeit, den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen.

6. die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.

  2. Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.

  3. Kenntnis des Kennzeichnungssystems gemäß SIGNI (Signalisation des voies de navigation intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.

0.2 Betrieb des Fahrzeugs

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tonnage.

  2. Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.

2. die Kenntnisse über die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.

  2. Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumente im Zusammenhang mit internationalen und nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.

0.3 Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. die Kennzeichnung gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) und die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß ADN zu erklären.

  2. Fähigkeit, die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären, einschließlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010.

  3. Fähigkeit, mit Fahrgästen effektiv zu kommunizieren.

2. den Einsatz von Ballastsystemen zu erklären und vorzuführen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.

  2. Fähigkeit, den Einsatz des Ballastsystems, z. B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks, zu erklären.

3. die Ladungsmenge zu überprüfen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.

  2. Fähigkeit, Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden.

  3. Fähigkeit, die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen.

0.4 Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. die Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der für den sicheren Betrieb der Maschinen und des Bilge- und Ballastsystems zu befolgenden Verfahren sowie der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung.

  2. Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum entsprechend den Verfahren zu betreiben und zu steuern.

  3. Fähigkeit, die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.

  4. Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.

  5. Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.

  6. Fähigkeit, die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und sicheren Sammlung, Lagerung und Abgabe von Abfällen zu erklären.

  7. Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.

2. die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Kraftanlage.

  2. Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.

  3. Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.

3. die erforderlichen Werkzeuge und Materialien zu verwenden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse, Materialien und Werkzeuge.

  2. Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren anzuwenden.

4. die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

Fähigkeit, Maschinenraum, Hauptmotoren, Hauptmaschinen und Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten und instand zu halten.

5. die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.

0.5 Wartung und Instandsetzung

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.

  2. Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.

  3. Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen.

  4. Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren.

  5. Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen.

2. die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartungs- und Instand- setzungsprogramme.

  2. Fähigkeit, sämtliche technische Ausrüstung gemäß den technischen Anweisungen zu warten und instand zu halten.

  3. Fähigkeit, die Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.

3. sicher mit Drähten und Seilen umzugehen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.

  2. Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern.

4. Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.

  2. Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.

  3. Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.

  4. Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.

0.6 Kommunikation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.

  2. Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.

0.7 Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. die Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung anzuwenden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden.

  2. Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.

  3. Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord vermeiden, z. B.:

    • Fahrzeugbewegungen,

    • Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote),

    • sicheres Stauen beweglicher Gegenstände,

    • Arbeiten mit Maschinen,

    • Erkennen elektrischer Gefahren,

    • Brandschutz und Brandbekämpfung,

    • professioneller Gebrauch von Handwerkzeug,

    • professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug,

    • Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften,

    • Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.

  4. Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.

  5. Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.

  6. Fähigkeit, für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten verhindern, z. B.:

    • Be- und Entladung,

    • Festmachen und Ablegen,

    • Höhenarbeiten,

    • Arbeiten mit Chemikalien,

    • Arbeiten mit Batterien,

    • während des Aufenthalts im Maschinenraum,

    • Heben von Lasten (manuell und mechanisch),

    • Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.

2. persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Verfahren für die Benutzung der erforderlichen Ausrüstung für Arbeitssicherheit an Bord.

  2. Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:

    • Augenschutz,

    • Atemschutz,

    • Gehörschutz,

    • Kopfschutz,

    • Schutzkleidung.

3. bei Rettungsarbeiten zu schwimmen und Unterstützung zu leisten;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.

  2. Fähigkeit, Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen.

  3. Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.

4. Fluchtwege zu benutzen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der bei einer Evakuierung zu befolgenden Verfahren (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord).

  2. Fähigkeit, Fluchtwege frei zu halten.

5. interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.

6. die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten sowie der Brandklassen gemäß der Europäischen Norm (EN) oder einer gleichwertigen Norm.

  2. Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.

  3. Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.

7. verschiedene Arten von Feuerlöschern zu unterscheiden und zu benutzen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.

  2. Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden, z. B.:

    • Klassen von Feuerlöschern,

    • Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher,

    • Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.

8. Erste Hilfe zu leisten.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.

  2. Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.

  3. Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den anerkannten bewährten Verfahren.

  4. Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.

  5. Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, einschließlich:

    1. Betroffene in die richtige Lage zu bringen,

    2. Wiederbelebungstechniken anzuwenden,

    3. Blutungen zu stillen,

    4. angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung anzuwenden,

    5. angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,

    6. Betroffene zu retten und zu transportieren.

  6. Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste- Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.

Stand: 07. Dezember 2021