Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

4.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. die Funktionen der Hauptmotoren und Hilfseinrichtungen sowie ihrer Kontrollsysteme zu nutzen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Bedienung des Hauptmotors und der Hilfseinrichtungen.

  2. Kenntnis der Eigenschaften von Brennstoffen und Schmiermitteln.

  3. Kenntnis der Kontrollsysteme.

  4. Fähigkeit, verschiedene Systeme verschiedener Antriebsysteme, Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu benutzen.

2. die Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung der Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu überwachen und zu beaufsichtigen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, die Besatzung in Bezug auf den Betrieb und die Wartung technischer Einrichtungen zu führen.

  2. Fähigkeit, die Führung beim Anfahren und Abschalten des Hauptantriebs, der Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu übernehmen.

4.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. Anweisungen zur Vorbereitung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu erteilen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, die Besatzung bei der Vorbereitung und Bedienung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung anzuleiten.

  2. Fähigkeit, Prüflisten zu erstellen und zu überwachen und Anweisungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch solcher Prüflisten zu erteilen.

  3. Fähigkeit, die Besatzung in die bei der Maschinenüberwachung zu beachtenden Grundsätze einzuweisen.

2. Funktionsstörungen und häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Verfahren zur Erkennung von Funktionsstörungen bei Maschinen.

  2. Fähigkeit, Funktionsstörungen, häufige Fehlerquellen oder unsachgemäße Behandlung zu erkennen und entsprechend zu reagieren.

  3. Fähigkeit, Maßnahmen zur Schadensverhütung anzuordnen oder Maßnahmen zur Kontrolle des Schadens zu ergreifen.

3. die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Öl und anderen Schmiermitteln zu verstehen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Eigenschaften der eingesetzten Materialien.

  2. Fähigkeit, Öl und andere Schmiermittel gemäß den Spezifikationen zu verwenden.

  3. Fähigkeit, Maschinenhandbücher zu verstehen.

  4. Kenntnis der Betriebseigenschaften der Ausrüstung und Systeme.

4. die Maschinen- leistung zu beurteilen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

Fähigkeit, Handbücher zur Beurteilung der Maschinenleistung zu verwenden und zu deuten und die Maschinen entsprechend zu betreiben.

4.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. routinemäßige Pumpenarbeiten, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu überwachen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Pumpensysteme und des Pumpbetriebs.

  2. Fähigkeit, unter Berücksichtigung des freien Oberflächeneffekts auf die Stabilität die Überwachung des sicheren Betriebs von Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensystemen zu gewährleisten und der Besatzung entsprechende Anweisungen zu erteilen.

4.4
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Elektrotechnik, der Elektronik, der elektrischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Betriebsautomation, Instrumentenausstattung und Regelungs- und Steuerungsanlagen zur Schadensverhütung.

  2. Fähigkeit, sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.

2. Regelungs- und Steuerungsanlagen und -instrumente zu testen, um Fehler zu erkennen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Instandsetzung und Wartung der elektrischen und elektronischen Regelungs- und Steuerungseinrichtungen zu ergreifen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der elektrotechnischen Testvorrichtungen des Fahrzeugs.

  2. Fähigkeit, die Regelungs- und Steuerungsanlagen zu bedienen, zu testen und zu warten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

3. Anweisungen vor dem Aufbauen oder Trennen von Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen zu erteilen und diese Tätigkeiten weiterzuverfolgen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Sicherheitsanforderungen für die Arbeit mit elektrischen Systemen.

  2. Kenntnis der Konstruktions- und Betriebseigenschaften der elektrischen Systeme und Anlagen an Bord in Bezug auf landseitige Einrichtungen.

  3. Fähigkeit, Anweisungen zur Gewährleistung einer jederzeit sicheren Landverbindung zu erteilen und Gefahrensituationen im Hinblick auf landseitige Einrichtungen zu erkennen.

4.5
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. die sachgemäße Verwendung der Werkzeuge zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu gewährleisten;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Wartungs- und Instandsetzungsverfahren für technische Anlagen.

  2. Fähigkeit, die sichere Wartung und Instandsetzung unter Verwendung geeigneter Verfahren (Kontrolle), Ausrüstung und Software zu organisieren und anzuleiten.

2. die Eigenschaften und Grenzen von Materialien sowie notwendiger Verfahren, die zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen eingesetzt werden, zu beurteilen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Eigenschaften von Wartungs- und Instandsetzungsmaterial für technische Anlagen.

  2. Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den Handbüchern auf Anlagen anzuwenden.

3. technische und interne Dokumentation auszuwerten.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Konstruktionsspezifikationen und technischen Dokumentation.

  2. Fähigkeit, Prüflisten für die Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu erstellen.

Stand: 07. Dezember 2021