Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

7. Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz

7.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Rechtsvorschriften zu Gesundheitsschutz und Unfallverhütung.

  2. Fähigkeit, Sicherheitsverfahren auf der Grundlage der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheits- und Arbeitsbedingungen anzuwenden.

2. die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Rechtsvorschriften über regelmäßige Prüfungen von Ausrüstungen und Bauteilen.

  2. Fähigkeit, die Gültigkeit der Zeugnisse und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu überprüfen.

3. die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden und sicherer Arbeitsverfahren.

  2. Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren zu organisieren und die Besatzungsmitglieder zur Anwendung sicherheitsbezogener Arbeitsvorschriften zu motivieren und dabei zu überwachen.

4. alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, Sicherheitskontrollen zur organisieren und Sicherheitsverfahren zu überwachen, wenn Besatzungsmitglieder oder andere Personen geschlossene Räume (z. B. Ballasttanks, Kofferdämme, Tanks, Doppelhüllenräume) betreten, einschließlich Wachdienst.

  2. Fähigkeit, vor dem Betreten geschlossener Räume eine Risikobewertung durchzuführen.

  3. Kenntnis der vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, z. B.:

    • Gefahren geschlossener Räume,

    • Überprüfung der Atmosphäre vor dem Betreten,

    • Kontrolle des Zutritts zu geschlossenen Räumen,

    • Sicherheitsvorkehrungen für das Betreten geschlossener Räume,

    • Schutzausrüstung (z. B. Gurte und Atemschutzgeräte),

    • Arbeit in geschlossenen Räumen.

  4. Fähigkeit, geeignete Maßnahmen im Falle eines Notfalls zu ergreifen.

7.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der verfügbaren Rettungsmittel.

  2. Fähigkeit, für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden.

2. Krisenbewältigungsübungen zum Verhalten in Notfällen, z. B. Brand, Leckwarnung, Explosion, Zusammenstoß, Mann-über-Bord- Alarm und Evakuierung, zu organisieren;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Notmaßnahmen.

  2. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Notmaßnahmen einzuweisen.

  3. Fähigkeit, eine regelmäßige Ausbildung der Besatzungsmitglieder zur Vorbereitung auf Notsituationen zu organisieren; dazu gehört auch die Organisation von Feuerlöschübungen sowie Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs.

3. Anweisungen in Bezug auf Brandverhütung, individuelle Schutzausrüstung, Verfahren, Materialien zur Brandbekämpfung, Atemschutzgeräte und Einsatzmöglichkeiten dieser Einrichtungen in Notfällen zu erteilen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der anzuwendenden Brandverhütungsvorschriften sowie der Regelungen zur Verwendung von Tabak und möglichen Zündquellen.

  2. Fähigkeit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Brandmeldeanlagen, Löschgeräte und feste Löschanlagen und die zugehörigen Einrichtungen, z. B. Pumpen, Rettungsmittel, Bergegerät, individuelle Schutzausrüstung und Kommunikationsgeräte.

  3. Fähigkeit, die Überwachung und Instandhaltung von Brandmelde- und Feuerlöschanlagen und -geräten zu kontrollieren.

  4. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal anzuweisen, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und die individuelle Schutz- und Sicherheitsausrüstung instand zu halten.

4. Erste Hilfe zu leisten;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, im Einklang mit Erste-Hilfe-Standards und -methoden zu handeln.

5. ein wirksames System zur Kontrolle der Rettungsmittel und der korrekten Anwendung individueller Schutzausrüstung an Bord einzuführen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rettungsmittel sowie der Vorschriften für sichere Arbeitsbedingungen.

  2. Fähigkeit, die Betriebsbereitschaft von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Sicherheitseinrichtungen und -systemen aufrechtzuerhalten und diesbezüglich regelmäßige Prüfungen durchzuführen.

  3. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal bezüglich der korrekten Verwendung der (individuellen) Sicherheitsausrüstung anzuleiten, zu motivieren und zu beaufsichtigen.

6. Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität zu organisieren.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Unterweisung und der Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010.

  2. Fähigkeit, unmittelbar Hilfe zu leisten und Hilfeleistung zu organisieren für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität.

7.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der verschiedenen Arten möglicher Notfälle, wie Zusammenstöße, Feuer, Wassereinbruch, Sinken.

  2. Fähigkeit, Notfallpläne für das Verhalten in Notsituationen an Bord zu erstellen und Besatzungsmitgliedern spezielle Aufgaben zuzuweisen hierzu gehört auch die Überwachung und Kontrolle.

2. Unterweisungen in Methoden zur Brandverhütung, Brandursachenerkennung und Brandbekämpfung entsprechend der verschiedenen Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder durchzuführen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Brandbekämpfungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf Taktik und Führung.

  2. Kenntnis der Auswirkung des Einsatzes von Wasser zum Feuerlöschen auf die Stabilität des Schiffes und Fähigkeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

  3. Fähigkeit, die Kommunikation und Koordination bei Brandbekämpfungseinsätzen zu übernehmen, einschließlich der Kommunikation mit externen Organisationen, und sich aktiv an den Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zu beteiligen.

3. Unterweisungen im Einsatz von Rettungsmitteln durchzuführen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der besonderen Eigenschaften und Ausstattungen von Rettungsgeräten.

  2. Fähigkeit, ein Beiboot zu Wasser zu bringen und wieder an Bord zu nehmen und die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal in die Verwendung eines Beibootes einzuweisen.

4. Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Rechtsvorschriften für Rettungspläne und Sicherheitsrollen.

  2. Fähigkeit, Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.

7.4
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen

1. Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.

  2. Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu treffen.

  3. Fähigkeit, sichere Bunkerverfahren anzuwenden.

  4. Fähigkeit, im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes und Auflaufens Maßnahmen zu ergreifen und Anweisungen zu erteilen; hierzu gehört auch das Abdichten von Leckagen.

2. die Umweltschutzgesetze anzuwenden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Umweltvorschriften.

  2. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal dazu zu motivieren, einschlägige Maßnahmen für ein umweltfreundliches Verhalten zu ergreifen oder sich umweltfreundlich zu verhalten.

3. Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Verfahren für eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

  2. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder anzuweisen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.

4. eine nachhaltige Abfallentsorgung anzuordnen und zu überwachen.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Rechtsvorschriften zur Abfallentsorgung.

  2. Fähigkeit, eine nachhaltige Abfallentsorgung zu gewährleisten und Besatzungsmitglieder und Bordpersonal entsprechend anzuleiten.

Stand: 07. Dezember 2021