Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 18 - Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)

(zu § 47 Absatz 4)

1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen

Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 9 der 11 Elemente der Kategorie I prüfen.

Die Prüfungskommission muss 5 der 7 Elemente der Kategorie II prüfen.

Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.

Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 30 Punkte erreichen.

NummerBefähigungenPrüfungselementeKategorie
I-II
11.1die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Schiffes und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen;II
21.2die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen;II

3

2.2Risikomanagement durchzuführen, die Sicherheit an Bord zu dokumentieren (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), gefährdete Bereiche, Brandschutz zu bewerten und zu überwachen und persönliche Schutzausrüstung zu benutzen;II
43.1die Wirkungsweise von LNG darzulegen;II
53.1Druck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Leitungs-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln;I
64.1die tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen;I
74.1bei der Instandhaltung festgestellte Funktionsstörungen zu beheben;I
84.1Wartungsarbeiten zu dokumentieren;II
95.1Bunkerverfahren einzuleiten und zu überwachen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen;I
105.1für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen;II
115.1den Beginn des Bunkervorgangs zu melden;I
125.1das Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen;I
135.1das Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden;I
146.1

Durchführung

  1. der Inertisierung der LNG-Anlage,
  2. des Verfahrens zum Lenzen des LNG-Lagertanks,
  3. der ersten Befüllung des LNG-Lagertanks (Trocknen und Abkühlung),
  4. der Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt;
I
157.1angemessen zu handeln in Notfällen wie Verschüttung von LNG auf dem Deck, Hautkontakt mit LNG, Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen), Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen);I
167.1bei einem Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen angemessen zu reagieren;I
177.1im Falle eines Druckaufbaus in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren;I
187.1Notfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten.I

2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden

Das Fahrzeug und die Landanlagen müssen ausgestattet sein mit

  1. Dokumenten, die für die Beurteilung verwendet werden, wie

    1.1
    Sicherheitsrolle (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen) nach Artikel 30.03 ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe 2017/1,

    1.2
    Risikobewertung nach Abschnitt I Nummer 1.3 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1,

    1.3
    allen sonstigen Unterlagen, die nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN 2017/1 erforderlich sind, einschließlich eines detaillierten Betriebshandbuchs nach Abschnitt I Nummer 1.4.9 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1,

  2. speziellen Systemen für die Nutzung von LNG,

    2.1
    einem LNG-Bunkersystem einschließlich einer Bunkerstation,

    2.2
    einem LNG-Behältersystem,

    2.3
    einem LNG-Leitungssystem,

    2.4
    einem Gasversorgungssystem,

    2.5
    einem Gasaufbereitungssystem,

  3. einem geeigneten Maschinenraum,

    3.1
    einem Belüftungssystem,

    3.2
    einem System zur Verhütung und Kontrolle von Leckagen,

    3.3
    einem Überwachungs- und Sicherheitssystem und

    3.4
    der zusätzlichen Feuerlöschanlage.

Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

Stand: 07. Dezember 2021