Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 19 - Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(zu § 49 Absatz 1)

1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen

1. den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich:

    • Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,

    • Notfallpläne und -verfahren.

  2. Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.

  3. Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche.

  4. Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.

2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen

1. Sicherheitsanweisungen anzuwenden;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren.

  2. Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen.

  3. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen.

  4. Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren.

2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z. B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen.

  2. Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung.

  3. Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungs- kräften die notwendigen Informationen bereitzustellen.

3. Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können;

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf z. B. Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen.

  2. Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 vollständig umzusetzen.

3. Der Sachkundige muss in der Lage sein,in einfachem Englisch zu kommunizieren.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen

1. über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.

  2. Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.

4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 zu erfüllen.

Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen

1. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten.

Kenntnisse und Fertigkeiten

  1. Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010, insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen.

  2. Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren.

  3. Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen.

Stand: 07. Dezember 2021