Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern

§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.

Stand: 25. Juli 2025