§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen
- zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
- zu Versuchszwecken.
(2) Die abweichenden Vorschriften
- müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,
- dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und
- dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.
Stand: 07. Dezember 2021