§ 4 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Stand: 07. Dezember 2021
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Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Stand: 07. Dezember 2021
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