Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

Stand: 07. Dezember 2021